
Spitzenausgleich
Grundlagen, Vorraussetzungen, Antragsverfahren: was Betriebe jetzt wissen und beachten müssen.
SpitzenausgleichUm keine Nachteile im internationalen Wettbewerb zu erleiden, können stromintensive Unternehmen eine Reduzierung der EEG-Umlage beantragen. Großverbraucher müssen in diesem Fall ein zertifiziertes Energiemanagement nachweisen.
Seit 1. April 2000 regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Ausbau regenerativer Energieträger in Deutschland. Neben der bevorzugten Einspeisung erneuerbarer Energien in das Stromnetz, garantiert das EEG den Erzeugern eine stabile Vergütung über Jahre hinweg. Die entstehenden Erzeugungs- und Einspeisungskosten werden über eine Umlage auf alle Energieverbraucher – Haushalte wie Unternehmen – verteilt.
Da der Strompreis für energieintensive Unternehmen einen zentralen Wettbewerbsfaktor darstellt und diese Betriebe wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden sollen als ihre internationale Konkurrenz, hat die Bundesregierung im Rahmen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz zum 01. August 2014 reagiert. Ziel der Neufassung ist es, die Kosten für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien zu senken und die Kosten für den Umbau der Energieversorgung - als gesamtgesellschaftliche Aufgabe - solidarisch auf viele Schultern zu verteilen. In diesem Zuge wurde auch die Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen (§§ 63 ff. EEG 2014) neu gefasst.
Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sowie Betreiber von Schienenbahnen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann anstelle eines Unternehmens auch ein selbstständiger Unternehmensteil die Begrenzung der EEG-Umlage beantragen.
Die Unternehmen müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr:
Mit der Prüfung und Bewilligung der Besonderen Ausgleichsregelung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betraut. Es entscheidet über die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage auf der Basis der aktuell geltenden Gesetzeslage.
Energieintensive Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 5 GWh pro Jahr, benötigen seit 2014 ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS.
Für die begünstigten Unternehmen ist die Reduzierung der EEG-Umlage grundsätzlich auf 15 % begrenzt. Allerdings wurden mit dem neuen EEG auch Ober- und Untergrenzen für die reduzierte Umlage festgelegt:
Nicht begrenzungsfähig | bis 1 GWh (Selbstbehalt) |
Reduzierung der EEG-Umlage | über 1 GWh auf 15 % der regulären EEG-Umlage |
Begrenzung der Summe der EEG-Umlage | 0,5 % der BWS (>= 20 % SKI) 4 % der BWS (< 20 % SKI) |
Minimale EEG-Umlage | 0,1 Cent/kWh |
Für das Begrenzungsjahr 2015 müssen Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr einen Stromverbrauch von weniger als 10 GWh hatten, kein zertifiziertes Energie-, Umweltmanagement- oder alternatives System betreiben, sofern Sie einen Nachweis erbringen, dass Sie nicht in der Lage waren ein solches System einzuführen.
Für Unternehmen die für das Jahr 2014 einen gültigen Begrenzungsbescheid für die reduzierte EEG-Umlage erhalten haben, jedoch nicht alle Voraussetzungen des EEG 2014 erfüllen, sind nachfolgende Übergangs- und Härtefallregelungen im EEG getroffen worden:
Die Antragstellung für die „Besondere Ausgleichsregelung des EEG“ ist an gesetzliche Ausschlussfristen gebunden. Sie lauten:
Für die Antragsstellung für das Antragsjahr 2015 gilt eine verlängerte Ausschlussfrist für alle Unternehmen. Diese ist der 30. September 2014.
Die Anträge können ausschließlich in elektronischer Form über das Online-Portal ELAN K2 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.